Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Malerbetrieb Norbert Wagner GmbH
Stand: Oktober 2026
Unternehmen: Malerbetrieb Norbert Wagner GmbH
Anschrift: Hainstraße 6, 57587 Birken-Honigsessen
Telefon: 02742/6148
E-Mail: info@malerteam-wagner.de

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Maler-, Lackier-, Tapezier-, Fassaden- und Beschichtungsarbeiten, Wärmedämmverbundsysteme (WDVS), Bodenbelagsarbeiten sowie damit zusammenhängende Renovierungs-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten.
  2. Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit die jeweilige Regelung für die betreffende Kundengruppe rechtlich zulässig ist.
  3. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und grundsätzlich 30 Kalendertage gültig.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch eine anderweitige eindeutige Einigung zustande. Der Vertrag kann insbesondere schriftlich, in Textform, elektronisch oder mündlich geschlossen werden, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist.
  3. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das angenommene Angebot, die vereinbarte Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls beigefügte Pläne und ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.
  4. Kostenschätzungen und unverbindliche Preisangaben sind keine Festpreisvereinbarung. Ein Festpreis gilt nur, wenn er ausdrücklich als solcher vereinbart wurde.
  5. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden gesetzlich vorgeschriebene Informationen und gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

  1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und nach den vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten sowie den jeweils anwendbaren anerkannten Regeln der Technik aus.
  2. Farbton, Glanzgrad, Oberflächenstruktur, Deckkraft, Anzahl der Anstriche, Materialqualität, Schichtaufbau und sonstige besondere Eigenschaften gelten nur dann als verbindlich zugesichert, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Bei Farbmustern, digitalen Darstellungen, Bildschirmansichten und gedruckten Vorlagen können technisch bedingte Farbabweichungen auftreten. Maßgeblich sind ausdrücklich vereinbarte Referenzmuster und die vereinbarte Beschaffenheit.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vereinbarten Arbeitsbereiche zum Ausführungsbeginn zugänglich, ausreichend geräumt und frei von Hindernissen sind, soweit dies nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
  5. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere umfangreiche Möbelräumungen, Demontagen, Entsorgungen, Untergrundsanierungen, Schadstoffbeseitigungen, Gerüststellungen und zusätzliche Schutzmaßnahmen, sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie dort nicht aufgeführt sind.
  6. Werden bei der Ausführung nicht erkennbare Mängel, ungeeignete Untergründe, Feuchtigkeit, Schimmel, Risse, lose Beschichtungen oder sonstige Umstände festgestellt, die die Ausführung oder das Ergebnis beeinflussen können, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Erforderliche Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Abstimmung und Beauftragung ausgeführt, ausgenommen gesetzlich zulässige unaufschiebbare Maßnahmen.

§ 4 Preise und Zusatzleistungen

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen.
  2. Bei Einheitspreisen richtet sich die Vergütung nach den tatsächlich ausgeführten und vertragsgemäß abzurechnenden Mengen. Mengenangaben im Angebot sind, soweit nicht anders vereinbart, kalkulierte Schätzungen.
  3. Zusatz- und Änderungsleistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, werden gesondert vergütet. Vor ihrer Ausführung werden Leistungsumfang und Vergütung mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Regelungen im Einzelfall ein anderes Vorgehen vorsehen.
  4. Bei unvorhersehbaren Arbeiten am Untergrund oder bei nachträglich gewünschten Änderungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über erkennbare Auswirkungen auf Preis und Ausführungszeit.
  5. Eine bloße Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags berechtigt nicht automatisch zu einer beliebigen Mehrvergütung. Gesetzliche Informations- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 5 Ausführungsfristen und Behinderungen

  1. Verbindliche Ausführungs- und Fertigstellungstermine werden ausdrücklich vereinbart. Unverbindliche Zeitangaben sind Planungswerte.
  2. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Umstände eintreten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die die Ausführung wesentlich behindern. Hierzu können insbesondere extreme Witterung, ungeeignete Temperatur- oder Feuchtigkeitsverhältnisse, fehlende Zugänglichkeit, nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkung des Auftraggebers, nicht vorhersehbare Untergrundprobleme oder Verzögerungen durch andere Gewerke gehören.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen, sobald dies möglich und zumutbar ist.
  4. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Verzug bleiben unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zugang zu den Arbeitsbereichen und stellt erforderliche Informationen über bekannte Untergrundprobleme, Feuchtigkeitsschäden, frühere Beschichtungen und sonstige relevante Umstände zur Verfügung.
  2. Erforderliche Anschlüsse für Strom und Wasser sowie geeignete Zugangs- und Lagerungsmöglichkeiten stellt der Auftraggeber bereit, soweit dies vereinbart oder für die Ausführung erforderlich und zumutbar ist.
  3. Der Auftraggeber sorgt für die vereinbarten Freiräumungs- und Schutzmaßnahmen. Weitergehende Arbeiten des Auftragnehmers werden gesondert vereinbart und vergütet.
  4. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Ansprüche und Voraussetzungen einer etwaigen Entschädigung bleiben unberührt.

§ 7 Schutzmaßnahmen, Untergrund und Witterung

  1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Schutzmaßnahmen aus. Der Auftraggeber weist auf besonders empfindliche Gegenstände, verdeckte Leitungen und sonstige bekannte Risiken hin.
  2. Bei Fassadenarbeiten, Außenanstrichen und WDVS-Arbeiten sind insbesondere Untergrund, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Niederschlag und Trocknungszeiten zu berücksichtigen.
  3. Der Auftragnehmer darf Arbeiten unterbrechen, wenn ihre fachgerechte oder sichere Ausführung aufgrund der tatsächlichen Bedingungen nicht möglich ist. Die Parteien stimmen einen geeigneten Fortsetzungstermin ab.
  4. Vorhandene Schäden oder Eigenschaften des Untergrunds, die das Arbeitsergebnis beeinflussen können, werden dem Auftraggeber mitgeteilt, soweit sie bei fachgerechter Prüfung erkennbar sind. Zusätzliche Untergrundarbeiten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
  5. Schutzmaßnahmen und Sicherungen werden nur in dem Umfang geschuldet, der vertraglich vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.

§ 8 Abschlagszahlungen und Rechnungen

  1. Abschlagszahlungen können verlangt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind. Sie dürfen den Wert der jeweils erbrachten und abrechenbaren Leistungen nicht überschreiten, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
  2. Schlussrechnungen werden nach Fertigstellung und den gesetzlichen sowie vertraglichen Abrechnungsregeln gestellt. Bei Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit, insbesondere eine erforderliche Abnahme, unberührt.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit vorliegen.
  4. Einwendungen gegen eine Rechnung sind möglichst zeitnah mitzuteilen. Gesetzliche Rechte zur Prüfung der Rechnung, zur Mängelanzeige und zur Zurückbehaltung berechtigter Beträge bleiben unberührt.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden.

§ 9 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Über die Abnahme kann ein gemeinsames Protokoll erstellt werden. Darin können erkennbare Mängel und noch ausstehende Leistungen festgehalten werden.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme grundsätzlich nicht verweigert werden. Bei wesentlichen Mängeln gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Eine Abnahme durch Fristablauf oder durch Ingebrauchnahme tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Bei Verbrauchern setzt eine fiktive Abnahme insbesondere einen Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme voraus.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben unberührt.

§ 10 Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im Einzelfall eine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach ihrer Feststellung in Textform mitteilen und die betroffenen Bereiche zur Prüfung zugänglich machen. Hierdurch werden gesetzliche Rechte nicht eingeschränkt.
  3. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit, berechtigte Mängel zu prüfen und im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen nachzubessern.
  4. Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, Schäden durch Dritte, nachträgliche Veränderungen oder Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers begründen keine Mängelhaftung, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
  5. Besondere Eigenschaften und die Eignung von Beschichtungen, Bodenbelägen oder WDVS-Systemen für bestimmte Einsatzbedingungen müssen vertraglich vereinbart werden, wenn sie über die übliche Beschaffenheit hinausgehen.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sie schränken keine zwingenden gesetzlichen Ansprüche ein.

§ 12 Kündigung und Leistungsbeendigung

  1. Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere §§ 648 und 648a BGB, soweit anwendbar.
  2. Kündigungen sollen in Textform erfolgen. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt.
  3. Bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe des Gesetzes berücksichtigt.
  4. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Verbraucherwiderruf

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
  2. Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte. Diese Unterlagen sind nicht durch die vorliegenden AGB ersetzt.
  3. Ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten während einer laufenden Widerrufsfrist setzt die jeweils gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Informationen voraus. Eine entsprechende gesonderte Erklärung ist Bestandteil der Vertragsunterlagen, soweit erforderlich.

§ 14 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und für die Durchführung, Abwicklung und Dokumentation des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitere Informationen werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers entzogen wird.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen; eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung bleibt unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.